Variante 1: die Turboliquidation
Ist die Bilanz beim Beschluss leer, endet die BV mit dem Gesellschafterbeschluss. Sie wird dann aus dem Register gestrichen. Seit den Transparenzregeln gelten auch für diese schnelle Variante Meldepflichten. Die Geschäftsführung hinterlegt eine Schlussbilanz mit kurzer Erläuterung bei der Handelskammer (KVK) und informiert bekannte Gläubiger. Das Verfahren ist weiterhin schnell, aber jetzt dokumentiert.
Variante 2: die volle Abwicklung
Bei Restvermögen oder offenen Schulden wickelt ein Liquidator ab: Forderungen einziehen, Gläubiger in Rangfolge bezahlen, den Rest an die Gesellschafter verteilen. Die geplante Verteilung wird veröffentlicht. Danach gilt eine Widerspruchsfrist von zwei Monaten. Mit Abschluss der Abwicklung endet die Gesellschaft.
Die steuerliche Seite
Die letzte Körperschaftsteuererklärung gilt für das Rumpfjahr. Eine Liquidationsausschüttung an private Gesellschafter fällt in Box 2, also unter die niederländische Steuer auf wesentliche Beteiligungen. Eine Holding erhält sie über die Beteiligungsfreistellung steuerfrei. Den Zeitpunkt der Ausschüttung können Sie planen.
Vor dem Ende: die Alternativen
Manchmal ist es besser, eine leere BV ruhen zu lassen und später für ein neues Projekt zu nutzen. Hat die BV noch echten Wert, lohnt sich ein Verkauf eher als die Auflösung. Wie das geht, lesen Sie unter Verkauf über die Holding.