Was die Beteiligungsfreistellung bewirkt
Die deelnemingsvrijstelling ist in Artikel 13 des niederländischen Körperschaftsteuergesetzes verankert. Sie bestimmt, dass Vorteile aus einer qualifizierten Beteiligung bei der Muttergesellschaft außer Ansatz bleiben. Darunter fallen zwei Arten von Vorteilen:
- Dividenden der Tochtergesellschaft an die Holding
- Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Anteile an der Tochtergesellschaft
Beide fließen ungekürzt in die Holding. Der Gewinn wurde bereits auf Ebene der Tochtergesellschaft mit Körperschaftsteuer belastet; eine zweite Belastung auf Konzernebene entfällt.
Die Bedingungen im Überblick
| Bedingung | Anforderung |
|---|---|
| Beteiligungshöhe | mindestens 5 % des eingezahlten Kapitals |
| Art der Beteiligung | Anteile, keine reine Forderung |
| Motivtest | die Beteiligung dient dem Unternehmenszweck |
| Alternativ: Ertragstest | Tochter unterliegt einer realen Gewinnbesteuerung von mindestens 10 % |
| Alternativ: Vermögenstest | weniger als 50 % passives Konzernvermögen |
Für eine gewöhnliche Holding über einer aktiven niederländischen Betriebs-BV sind alle Bedingungen erfüllt. Genauer wird es bei ausländischen Beteiligungen und bei Holdings, deren Vermögen überwiegend aus Wertpapieren besteht.
Rechenbeispiel: Verkauf für 2 Millionen Euro
Sie verkaufen Ihre Betriebs-BV für 2.000.000 Euro. Der Buchwert beträgt 100.000 Euro.
| Weg | Steuer beim Verkauf | In der Holding verbleibend |
|---|---|---|
| Verkauf über die Holding | 0 Euro | 2.000.000 Euro |
| Verkauf direkt aus dem Privatvermögen | rund 600.000 Euro (Box 2) | 1.400.000 Euro privat |
Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: über die Holding bleiben die vollen 2 Millionen investierbar, und die Box-2-Steuer entsteht erst dann, wenn Sie tatsächlich privat Geld entnehmen. Wer den Erlös reinvestiert, verschiebt die Steuerlast auf unbestimmte Zeit.
Die Dreijahresfrist bei nachträglicher Holding
Wird eine Holding nachträglich über eine bestehende BV gesetzt, geschieht das in der Regel steuerneutral über eine Anteilsverschmelzung. Daran knüpft die Finanzverwaltung eine Sperrfrist von drei Jahren: ein Verkauf innerhalb dieser Frist führt zur nachträglichen Besteuerung des ursprünglichen Übertragungsgewinns.
Wer einen Verkauf plant, richtet die Struktur daher rechtzeitig ein. Drei Jahre Vorlauf sind der praktische Maßstab.
Verluste und die Kehrseite
Die Freistellung wirkt in beide Richtungen: ein Verlust aus dem Verkauf einer Beteiligung ist ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Eine Ausnahme besteht für Liquidationsverluste — diese sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig.